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BGBl. Nr. 198/1992

kundgemacht 16.04.1992 RIS↗
198. 6. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur
6. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DES ERZIEHUNGSWESENS, DER WISSENSCHAFT UND DER KULTUR
Kundmachung BGBl. Nr. 198/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40

Die Vertragsparteien ermutigen

  1. Litera a
    zum Besuchsaustausch zwischen dem staatlichen ägyptischen Informationsdienst und dem österreichischen Bundespressedienst;
  2. Litera b
    auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten für maximal sieben Tage.