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BGBl. Nr. 198/1992

kundgemacht 16.04.1992 RIS↗
198. 6. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur
6. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DES ERZIEHUNGSWESENS, DER WISSENSCHAFT UND DER KULTUR
Kundmachung BGBl. Nr. 198/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 41↗RIS↗

Artikel 41

Die ägyptische Vertragspartei bringt den Wunsch nach einem einmonatigen, von der österreichischen Vertragspartei zur Verfügung gestellten, Ausbildungslehrgang für zwei Personen auf dem Gebiet des computergestützten Designs von Informationsmaterialien vor. Die österreichische Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen zur Kenntnis und bittet die ägyptische Vertragspartei um weitere Informationen.