Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.
Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.
Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 2 und 3 gelten folgende Bedingungen:
Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.
Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.
Kurzaufenthalte bis zu 10 Tagen:
Die österreichische Vertragspartei ist auf Ersuchen der entsendenden Partei bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft durch die einladende Institution behilflich.
Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als zehn Tagen zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung, welche die Lebenshaltungskosten in angemessener Weise deckt. Diese Aufwandsentschädigung wird in jedem einzelnen Falle festgelegt und zusammen mit der Einladung oder der Annahme des Nominierungsvorschlages bekanntgegeben.