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BGBl. Nr. 198/1992

kundgemacht 16.04.1992 RIS↗
198. 6. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur
6. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DES ERZIEHUNGSWESENS, DER WISSENSCHAFT UND DER KULTUR
Kundmachung BGBl. Nr. 198/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) neu § 0↗RIS↗
Art. 52neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 52↗RIS↗

Artikel 52

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Kandidaten, seine akademische Vorbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- bzw. Forschungsvorhaben und seine überprüften Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
  2. Absatz 2,Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.