Absatz eins,Nach Auslösung der Warnstufen römisch eins oder römisch zwei (gemäß Paragraph 7, Absatz 3,) hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe und unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,
- Ziffer einszu freiwilligen Verhaltensweisen aufzurufen und
- Ziffer 2Anordnungen zur Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen zu erlassen.