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BGBl. Nr. 210/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
210. Bundesgesetz: Ozongesetz
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ozongesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2neu
in Kraft 01.05.1992 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 2↗RIS↗

Ozon-Meßnetzkonzept

Paragraph 2,

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten

  1. Ziffer eins
    Aussagen über die Zahl der - im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung - notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter,
  2. Ziffer 2
    Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen),
  3. Ziffer 3
    nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und
  4. Ziffer 4
    die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen.