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BGBl. Nr. 210/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
210. Bundesgesetz: Ozongesetz
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 210/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ozongesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft 01.05.1992 – 28.04.1994 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · danach: BGBl. Nr. 309/1994 Art. 1 § 3↗RIS↗

Meßstellen, Meßnetzzentralen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman, Sonnblick (Salzburg), Achenkirchen (Tirol), im Gebiet Steiermark/Kärnten in Nähe der Staatsgrenze, im Gebiet Gailtal/Lesachtal (Kärnten), im Gebiet Retz (Niederösterreich) und im Gebiet Weilhardtforst (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (Paragraph 5,) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der in Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte gerechnet werden muß.
  4. Absatz 4,Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (Paragraph 5,) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.