Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch der gemäß diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu registrierenden Meßwerte einzurichten und zu betreiben.
BGBl. Nr. 210/1992
210. Bundesgesetz: Ozongesetz
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 5neu
Datenverbund
Paragraph 5,
- Absatz 2,Der Datenverbund hat im Bedarfsfall den stündlichen Austausch der Daten zwischen den Meßnetzzentralen der Länder und des Umweltbundesamtes sowie zwischen diesem und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu ermöglichen.