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BGBl. Nr. 218/1992

kundgemacht 28.04.1992 RIS↗
218. Fünftes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarats
FÜNFTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATS
Kundmachung BGBl. Nr. 218/1992× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 218/1992 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, dieses Protokoll bis zu seinem gemäß den Absätzen 1 und 2 des Artikels 3 erfolgenden Inkrafttreten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden, soweit dies mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.