BGBl. Nr. 240/1992
240. Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) in Druckgaspackungen und Kartuschen
VEREINBARUNG zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) in Druckgaspackungen und Kartuschen
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR – Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) in Druckgaspackungen und Kartuschen
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Art. 1neu
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