Absatz eins,Gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig.
BGBl. Nr. 271/1992
271. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetze s 1977
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 56neu
Rechtsmittel
Paragraph 56,
- Absatz 2,Die Berufung gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
- Absatz 3,Das Landesarbeitsamt trifft die Entscheidung in einem Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses.
- Absatz 4,Der Verwaltungsausschuß bei jedem Landesarbeitsamt (Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der geltenden Fassung) hat einen Unterausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Absatz eins, einzurichten (Unterausschuß für Leistungsangelegenheiten). Für diese Unterausschüsse gilt Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, soweit im Folgenden nicht Besonderes festgelegt ist.
- Absatz 5,Der Unterausschuß besteht aus folgenden drei Mitgliedern:
- Ziffer einsdem Vorsitzenden,
- Ziffer 2einem Arbeitnehmervertreter und
- Ziffer 3einem Arbeitgebervertreter.
- Absatz 6,Den Vorsitz des Unterausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.
- Absatz 7,Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis, der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einheitlichen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von fünf Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist je ein Stellvertreter in gleicher Weise zu entsenden.
- Absatz 8,Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Unterausschusses. Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Unterausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.