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BGBl. Nr. 271/1992

kundgemacht 29.05.1992 RIS↗Parlament↗
271. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetze s 1977
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 271/1992× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 56neu
in Kraft 01.06.1992 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 271/1992 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 3 § 56↗RIS↗

Rechtsmittel

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Berufung gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Das Landesarbeitsamt trifft die Entscheidung in einem Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses.
  4. Absatz 4,Der Verwaltungsausschuß bei jedem Landesarbeitsamt (Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der geltenden Fassung) hat einen Unterausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Absatz eins, einzurichten (Unterausschuß für Leistungsangelegenheiten). Für diese Unterausschüsse gilt Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, soweit im Folgenden nicht Besonderes festgelegt ist.
  5. Absatz 5,Der Unterausschuß besteht aus folgenden drei Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      einem Arbeitnehmervertreter und
    3. Ziffer 3
      einem Arbeitgebervertreter.
  6. Absatz 6,Den Vorsitz des Unterausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.
  7. Absatz 7,Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis, der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einheitlichen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von fünf Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist je ein Stellvertreter in gleicher Weise zu entsenden.
  8. Absatz 8,Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Unterausschusses. Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Unterausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.