Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 1992, G 23-34/92-5, G 42/92-3, G 43/92-3, G 44/92-4, G 45/92-3, G 46/92-3, G 49/92-3, G 50/92-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, verfassungswidrig war.
BGBl. Nr. 283/1992
283. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
- Absatz 2,Dieser Satz ist auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden.