BGBl. Nr. 314/1992
314. Bundesgesetz: 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (53. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/23geändertText, lit a, lit b (neu), sublit aa (neu), Schlussteil (neu), sublit bb (neu)
… 13 unveränderte Absätze
Verwendungsgruppe L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfaßt ist)
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.1. Lehrer an mittleren (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land- gegenständen entsprechende abge-
und forstwirtschaftlichen schlossene Hochschulbildung
berufspädagogischen Lehran- (Lehramt) im Sinne des § 35 des
stalten und an Akademien Allgemeinen Hochschul-Studienge-
soweit sie nicht in den setzes.
folgenden Verwendungen
erfaßt werden (2) Überdies für Lehrer der
a) Lehrer der fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an den
berufsbildenden mittleren und
und höheren Schulen im Bereich
Bereich Hauswirtschaft eine einjährige
einjährige facheinschlägige Berufspraxis,
b) Lehrer aller anderen
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an diesen
diesen Schulen eine zweijährige
aa) nach Abschluß des Studiums
der Wirtschaftspädagogik
oder
bb) vor Abschluß des Studiums der
Wirtschaftspädagogik, jedoch
nach Abschluß des Studiums
der Betriebswirtschaft, der
Handelswissenschaft, der
Volkswirtschaft oder der
Wirtschaftsinformatik
zurückgelegte zweijährige
facheinschlägige Berufspraxis.
… 242 unveränderte Absätze
(3) Bei Religionslehrern und
Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis des abge-
schlossenen Lehramtsstudiums durch
den Abschluß eines Hoch-
schulstudiums im Sinne des § 35
des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung im Sin-
ne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der
allgemeinbildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die
erfolgreiche Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach den
Bestimmungen des
Unterrichtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl.
Nr. 287/1988)
23.2. Religionslehrer an a) Lehrbefähigung aus Religion für
Übungsschulen aa) Volksschulen und
der Religions- bb) Hauptschulen, Sonderschulen
pädagogischen Akademien oder Polytechnische Lehrgänge
oder anstelle dieser weiteren
Lehrbefähigung Doktorrat bzw.
Magistergrad der Pädagogik,
Psychologie oder Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer
Pflichtschule und
c) einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogi- a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi- wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda- fähigung für
gogischen Instituten für Di- aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er- len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago- Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien Sonderschulen, Berufs-
schulen oder Polytechnische
Lehrgänge (diese jedoch nur
für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs- a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in hervorragenden pädagogischen
den Unterrichtsgegenständen Leistungen an einer berufs-
der Didaktik und Schulprak- bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der zu erlangen sein wird.
Fachwissenschaften und der
Fachdidaktik, soweit diese
nicht unter Z 22.6 fallen,
und in den ergänzenden Studien-
veranstaltungen sowie Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
in den Unterrichtsgegenständen
Methodik des Fachunterrichtes
und Schulpraktische Übungen
23.5. Lehrer an Akademien a) Eine den
für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenständen entsprechende
Psychologie, Pädagogik, abgeschlossene
Sozialmedizin, Rechtskunde, Hochschulbildung im Sinne
Sozialwissenschaften, des § 35 des Allgemeinen
Wirtschafts- und Hochschul-Studiengesetzes
Sozialpolitik, Spezialgebiete und
aus den Human- und b) eine vierjährige
Sozialwissenschaften und einschlägige
Spezielle Handlungsfelder der Berufspraxis, wovon
Sozialarbeit höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an Akademien a) Erfüllung der
für Sozialarbeit in den Erfordernisse der Z 23.5
Unterrichtsgegenständen des oder
Bereiches Methodik der b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu diesem Sozialarbeit oder der
Bereich zählenden ergänzenden erfolgreiche Abschluß
Unterrichtsveranstaltungen einer Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe,
ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit
hervorragenden
Leistungen.
23.7. Lehrer für Instru- a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda- gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda- le,
gogischen Instituten b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.8. Lehrer für a) Abgeschlossenes
Kindergarten-, Hochschulstudium im Sinne
Sonderkindergarten-, Hort- des § 35 des Allgemeinen
oder Heimpraxis sowie für Hochschul-Studiengesetzes
Unterrichtsgegenstände der der Studienrichtungen
Didaktik an Bildungsanstalten Pädagogik oder
für Kindergartenpädagogik und Psychologie,
an Bildungsanstalten für b) die der Verwendung
Erzieher entsprechende
aa) Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder für Sonder-
kindergärtnerinnen
bzw. für
Sonderkindergärten
oder für Erzieher
oder
bb) Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine
Lehrbefähigung) oder die
erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung gemäß
lit. b.
23.9. Lehrer für (1) a) Eine den
Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstände an entsprechende abge-
Bildungsanstalten für schlossene Hochschul-
Kindergartenpädagogik und an bildung (Lehramt) im
Bildungsanstalten für Erzieher Sinne des § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes,
b) die Befähigungs-
prüfung für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder
für Erzieher oder eine
Lehrbefähigung bzw. Lehr-
amtsprüfung für eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen Lehrer-
oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann ersetzt
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium im
Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes der
Studienrichtung
Pädagogik als erste
Studienrichtung,
verbunden mit einer
für die Verwendung
einschlägigen Fächer-
kombination mit psycho-
logischem Schwerpunkt und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik.
23.10. Lehrer an Blinden- (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen- genständen entsprechende abge-
instituten schlossene Hochschulbildung
(Lehramt) im Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studienge-
gesetzes und die für die
entsprechende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung.