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BGBl. Nr. 33/1992

kundgemacht 14.01.1992
33. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften als Stoffe der Klasse 1
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften als Stoffe der Klasse 1
Kundmachung BGBl. Nr. 33/1992× zu ADR - Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR - Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften neu