der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
BGBl. Nr. 380/1992
380. Bundesgesetz: Versorgungssicherungsgesetz — VerssG 1992
Bundesgesetz betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern (Versorgungssicherungsgesetz — VerssG 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 14neu
Errichtung und Aufgaben der
Versorgungssicherungsausschüsse
Paragraph 14, (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß Paragraph 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
- Ziffer eins
- Ziffer 2der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
- Absatz 2,Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
- Ziffer einsein Vertreter des Bundeskanzlers, je zwei Vertreter des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
- Ziffer 2je vier Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 3je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- Ziffer 4je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
- Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied ist durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen.
- Absatz 4,Außer den in Absatz 2, genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.