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BGBl. Nr. 380/1992

kundgemacht 30.06.1992 RIS↗
380. Bundesgesetz: Versorgungssicherungsgesetz — VerssG 1992
Bundesgesetz betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern (Versorgungssicherungsgesetz — VerssG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1992× zu VerssG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 16neu
in Kraft 01.07.1992 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 380/1992 · danach: BGBl. I Nr. 148/2001 Art. 2 § 16↗RIS↗

Paragraph 16, (1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:

  1. Ziffer eins
    je ein Vertreter der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Landesverteidigung und für Inneres,
  2. Ziffer 2
    je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  1. Absatz 2,Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
  2. Absatz 3,Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.