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BGBl. Nr. 380/1992

kundgemacht 30.06.1992 RIS↗
380. Bundesgesetz: Versorgungssicherungsgesetz — VerssG 1992
Bundesgesetz betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern (Versorgungssicherungsgesetz — VerssG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1992× zu VerssG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 5neu
in Kraft 01.07.1992 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 380/1992 · danach: BGBl. I Nr. 148/2001 Art. 2 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, (1) Falls der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (Paragraph eins, Absatz 3,) entscheidend beizutragen.

  1. Absatz 2,Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzunehmen.