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BGBl. Nr. 380/1992

kundgemacht 30.06.1992 RIS↗
380. Bundesgesetz: Versorgungssicherungsgesetz — VerssG 1992
Bundesgesetz betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern (Versorgungssicherungsgesetz — VerssG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1992× zu VerssG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 6neu
in Kraft 01.07.1992 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 380/1992 · danach: BGBl. I Nr. 94/2016 Art. 2 § 6↗RIS↗

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 6,

Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.