BGBl. Nr. 399/1992
399. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Verordnung des Bundesministers für Justiz nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Die Gegenseitigkeit mit Australien ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen oder sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.