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BGBl. Nr. 416/1992

kundgemacht 17.07.1992 RIS↗Parlament↗
416. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 416/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 19 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 33neu
in Kraft 01.07.1992 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 416/1992 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 Art. 2 § 33↗RIS↗

Abschnitt 3
Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Litera b
      arbeitsfähig und arbeitswillig ist und
    3. Litera c
      sich in Notlage befindet.
  3. Absatz 3,Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
  4. Absatz 4,Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß Paragraph 16, Absatz eins und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde.