Absatz eins,Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
BGBl. Nr. 416/1992
416. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 33neu
Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
Paragraph 33,
- Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose
- Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
- Litera barbeitsfähig und arbeitswillig ist und
- Litera csich in Notlage befindet.
- Absatz 3,Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
- Absatz 4,Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß Paragraph 16, Absatz eins und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde.