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BGBl. Nr. 416/1992

kundgemacht 17.07.1992 RIS↗Parlament↗
416. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 416/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 19 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 37neu
in Kraft 01.07.1992 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 416/1992 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 Art. 2 § 37↗RIS↗

Fortbezug der Notstandshilfe

Paragraph 37,

Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Diese Frist verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß Paragraph 16, Absatz eins und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde.