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BGBl. Nr. 416/1992

kundgemacht 17.07.1992 RIS↗Parlament↗
416. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 416/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 19 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 41neu
in Kraft 01.07.1992 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 416/1992 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 2 § 41↗RIS↗

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 v. H. erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Die Paragraphen 126, Absatz eins und 139 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
  3. Absatz 3,Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit.
  4. Absatz 4,Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den Trägern der Krankenversicherung 50 vH des ab 1. Jänner 1981 zur Zahlung anfallenden Aufwandes für das Wochengeld ersetzt.
  5. Absatz 5,Leistungen der Krankenversicherung werden direkt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung getragen, wenn
    1. Ziffer eins
      einem Antragsteller auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Arbeitsamt nach der Abgabe des Antrages zur Bearbeitung ein Krankenschein ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat,
    3. Ziffer 3
      der Antrag aber abgelehnt wird,
    4. Ziffer 4
      kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
    5. Ziffer 5
      der Antragsteller vom Krankenversicherungsträger oder einem Spital bzw. Spitalserhalter zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommen wird.
    Die Entscheidung darüber trifft das zuständige Landesarbeitsamt. Antragsberechtigt ist der Arbeitslose oder der Krankenversicherungsträger. Die Zahlung erfolgt an die Stelle, welche den Kostenersatz begehrt.