Absatz eins,Die Zuständigkeit der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter richtet sich, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, in Angelegenheiten, die den Dienstgeber berühren, nach dem Sitz des Betriebes, in Angelegenheiten, die den Dienstnehmer berühren, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort.
BGBl. Nr. 416/1992
416. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 44neu
ARTIKEL römisch drei
Verfahren
Zuständigkeit
Paragraph 44,
- Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt sinngemäß für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz des Arbeitsamtes zuständig.