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BGBl. Nr. 434/1992

kundgemacht 23.07.1992 RIS↗
434. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ALBANIEN ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT FÜR INHABER VON DIPLOMATEN- UND DIENSTPÄSSEN
Kundmachung BGBl. Nr. 434/1992× zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.1992 · idF BGBl. Nr. 434/1992 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Inhaber von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Gleiches gilt für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder Dienstpässe besitzen oder in solchen miteingetragen sind, während der Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 1 genannten Personen im Hoheitsgebiet des anderen Staates.