Absatz eins,Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
BGBl. Nr. 468/1992
468. Bundesgesetz: Akkreditierungsgesetz — AkkG
Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992, geändert wird (Akkreditierungsgesetz — AkkG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 17neu
römisch drei. Abschnitt
Zertifizierungsstellen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den Paragraphen 18 bis 21 und 23 bzw. durch eine Verordnung nach Paragraph 22, festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Ziffer einsDie Zertifizierungsstelle muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden;
- Ziffer 2die Zertifizierungsstelle muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;
- Ziffer 3die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist;
- Ziffer 4dem Lenkungsgremium (Ziffer 3,) müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein;
- Ziffer 5die Zertifizierungsstelle muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
- Absatz 3,Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz 2,) zu dokumentieren.
- Absatz 4,In der Verordnung sind die Bezeichnung und die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Umfang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen anzugeben.
- Absatz 5,Auf die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
- Absatz 6,Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkreditierung durch Verordnung dementsprechend abzuändern oder aufzuheben.