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BGBl. Nr. 468/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
468. Bundesgesetz: Akkreditierungsgesetz — AkkG
Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992, geändert wird (Akkreditierungsgesetz — AkkG)
Kundmachung BGBl. Nr. 468/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Akkreditierungsgesetz (AkkG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 17neu
in Kraft 01.01.1993 – 20.04.2012 · idF BGBl. Nr. 468/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012 Art. 1 § 17↗RIS↗

römisch drei. Abschnitt

Zertifizierungsstellen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den Paragraphen 18 bis 21 und 23 bzw. durch eine Verordnung nach Paragraph 22, festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Die Zertifizierungsstelle muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden;
    2. Ziffer 2
      die Zertifizierungsstelle muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;
    3. Ziffer 3
      die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist;
    4. Ziffer 4
      dem Lenkungsgremium (Ziffer 3,) müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein;
    5. Ziffer 5
      die Zertifizierungsstelle muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
  3. Absatz 3,Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz 2,) zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,In der Verordnung sind die Bezeichnung und die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Umfang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen anzugeben.
  5. Absatz 5,Auf die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 6,Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkreditierung durch Verordnung dementsprechend abzuändern oder aufzuheben.