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BGBl. Nr. 468/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
468. Bundesgesetz: Akkreditierungsgesetz — AkkG
Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992, geändert wird (Akkreditierungsgesetz — AkkG)
Kundmachung BGBl. Nr. 468/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Akkreditierungsgesetz (AkkG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 18neu
in Kraft 01.01.1993 – 20.04.2012 · idF BGBl. Nr. 468/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012 Art. 1 § 18↗RIS↗

römisch vier. Abschnitt

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen einschließlich ihres Personals dürfen nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung jener Erzeugnisse, bezüglich welcher sie ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeit entfalten, befaßt oder hiefür berechtigt sein.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 der GewO 1973 gelten auch für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.