Absatz eins,Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen einschließlich ihres Personals dürfen nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung jener Erzeugnisse, bezüglich welcher sie ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeit entfalten, befaßt oder hiefür berechtigt sein.
BGBl. Nr. 468/1992
468. Bundesgesetz: Akkreditierungsgesetz — AkkG
Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992, geändert wird (Akkreditierungsgesetz — AkkG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 18neu
römisch vier. Abschnitt
A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 der GewO 1973 gelten auch für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.