in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
BGBl. Nr. 468/1992
468. Bundesgesetz: Akkreditierungsgesetz — AkkG
Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992, geändert wird (Akkreditierungsgesetz — AkkG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 23neu
B. Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraph 23,
Der Zeichnungsberechtigte oder die Zeichnungsberechtigten der Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.