BGBl. Nr. 471/1992
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 115aufgehoben
Paragraph 115, Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im Paragraph 114, Absatz 2, angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des Paragraph 70, aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist Paragraph 62 a, sinngemäß anzuwenden.