Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 115aufgehoben
in Kraft 15.03.1990 – 30.04.1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 115↗RIS↗

Paragraph 115, Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im Paragraph 114, Absatz 2, angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des Paragraph 70, aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist Paragraph 62 a, sinngemäß anzuwenden.