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BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20aufgehoben
in Kraft 01.03.1979 – 30.04.1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 20↗RIS↗

Paragraph 20, Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

  1. Absatz eins,Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
  2. Absatz 2,Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Absatz eins, sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.
  4. Absatz 4,Über Anträge gemäß Absatz 3, entscheidet bei Mitgliedern der Hauptwahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 6, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.