BGBl. Nr. 471/1992
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 36aufgehoben
Paragraph 36, Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes in der geltenden Fassung (Paragraphen 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 35 anzuwenden.