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BGBl. Nr. 473/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
473. Bundesgesetz: Änderung des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal
Bundesgesetz, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 473/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urlaubsgesetz 2 § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft 05.08.1992 – 09.01.2001 · idF BGBl. Nr. 473/1992 · danach: BGBl. I Nr. 7/2001 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft: Paragraph 6, des Artikels römisch eins mit 1. Jänner 1978; die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1977.
  2. Absatz eins a,Paragraph 10 a, des Artikel römisch eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Ansprüche auf Zusatzurlaub können ab Beginn des Urlaubsjahres erworben werden, in das der 1. Jänner 1993 fällt.
  3. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 11, der Bundesminister für Justiz;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Paragraphen 8 und 13, soweit sie für Arbeitnehmer in Betrieben gelten, welche der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich aller anderen Bestimmungen und bezüglich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung.
  4. Absatz 3,Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.