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BGBl. Nr. 489/1992

kundgemacht 06.08.1992 RIS↗
489. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 489/1992× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu

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