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BGBl. Nr. 54/1992

kundgemacht 28.01.1992 RIS↗
54. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 54/1992 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Ersuchen nach Artikel 1 Absatz eins, werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Der Staat, in welchem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), kann beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Artikel 1 Absatz eins, anregen.
  2. Absatz 2,Der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister können bei jedem der Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Absatz eins, anregen. Der Urteilsstaat wird den Verurteilten über diese Möglichkeit belehren.