Absatz eins,In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel wird die Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung übernommen, wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Handlung auch nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaates gerichtlich strafbar wäre.
BGBl. Nr. 54/1992
54. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Die Übernahme der Vollziehung darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des Vollstreckungsstaates keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder keine Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des Urteilsstaates enthält.