561. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
Kundmachung
BGBl. Nr. 561/1992× zu ××
Änderungen durch diese Kundmachung
▾Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)neu§ 0↗RIS↗
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
1.Ziffer eins
„Grenzabfertigung“
die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
2.Ziffer 2
„Gebietsstaat“
den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
3.Ziffer 3
„Nachbarstaat“
den anderen Vertragsstaat;
4.Ziffer 4
„Zone“
den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
5.Ziffer 5
„Bedienstete“
die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;
6.Ziffer 6
„Güter“
Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.