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BGBl. Nr. 561/1992

kundgemacht 08.09.1992 RIS↗
561. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 561/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 561/1992 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Grenzabfertigung“
    die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
  2. Ziffer 2
    „Gebietsstaat“
    den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
  3. Ziffer 3
    „Nachbarstaat“
    den anderen Vertragsstaat;
  4. Ziffer 4
    „Zone“
    den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
  5. Ziffer 5
    „Bedienstete“
    die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;
  6. Ziffer 6
    „Güter“
    Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.