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BGBl. Nr. 561/1992

kundgemacht 08.09.1992 RIS↗
561. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 561/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 561/1992 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.