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BGBl. Nr. 561/1992

kundgemacht 08.09.1992 RIS↗
561. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 561/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 561/1992 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Prag ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt zwölf Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.

    GESCHEHEN ZU Wien, am 17. Juni 1991, in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.