Absatz eins,Die Zone kann umfassen:
- Ziffer einsim Eisenbahnverkehr
- Litera aTeile von Bahnhöfen und sonstigen Eisenbahnanlagen (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1); die Zone umfaßt jedenfalls die Bahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
- Litera bbei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 Litera a, bestimmten Bahnstrecke sowie Teile der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;
- Ziffer 2im Straßenverkehr Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
- Ziffer 3im Schiffsverkehr
- Litera aTeile der Dienstgebäude, der Wasserstraße sowie der Ufer- und Hafenanlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Wasserstraße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
- Litera bbei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 Litera a, bestimmten Wasserstraße, sowie Teile der Gebäude und Anlagen an dieser Wasserstraße.