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BGBl. Nr. 561/1992

kundgemacht 08.09.1992 RIS↗
561. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 561/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 561/1992 Art. 9↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
Bedienstete

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an allen gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten. Dieser Ausweis berechtigt die Bediensteten, sich zur Zone (Artikel 1 Ziffer 4) zu begeben, sich darin aufzuhalten und von dort in den Nachbarstaat zurückzukehren.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat die Grenzabfertigung im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr vornehmen, müssen im Besitz eines Dienstausweises und eines zweisprachig gehaltenen Dienstauftrages sein. Der Dienstauftrag hat Namen, Datum und Ort der Geburt sowie die Nummer des Dienstausweises und die Zone (Artikel 1 Ziffer 4) zu enthalten.
  3. Absatz 3,Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist der Behörde des Nachbarstaates, die den Dienstausweis oder den Dienstauftrag ausgestellt hat, hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.