die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig ist und
BGBl. Nr. 571/1992
571. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen
ABKOMMEN VOM 23. MAI 1989 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN UND VERGLEICHEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind im Gebiet des anderen anzuerkennen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Titelgericht nach den Artikeln 6 bis 9 des Abkommens zuständig war.