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BGBl. Nr. 581/1992

kundgemacht 15.09.1992 RIS↗
581. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK LETTLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 581/1992× zu Luftverkehrsabkommen (Lettland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Lettland) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.1992 · idF BGBl. Nr. 581/1992 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Überweisung von Reinerträgen

Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.

Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.