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BGBl. Nr. 631/1992

kundgemacht 06.10.1992 RIS↗
631. Kundmachung: Geltungsbereich der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1992× zu Schutz der Opfer des Krieges×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Opfer des Krieges neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.10.1992 · idF BGBl. Nr. 631/1992 Art. 1↗RIS↗

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1989,) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diese Abkommen gebunden zu erachten:

Staaten:                        Datum der Hinterlegung

                                der Beitrittsurkunde bzw.

                                Kontinuitätserklärung

Bhutan                          10. Jänner 1991

Brunei                          14. Oktober 1991

Kroatien                        11. Mai 1992

Lettland                        24. Dezember 1991

Malediven                       18. Juni 1991

Namibia                         22. August 1991

Slowenien                       26. März 1992

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Abkommen, denen die Sowjetunion am 10. Mai 1954 beigetreten war, angesehen.