Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 634/1992

kundgemacht 06.10.1992
634. Beschluß Nr. 2/92 des Gemischten Ausschusses EWG ꟷ Österreich zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln
BESCHLUSS NR. 2/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG ꟷ ÖSTERREICH VOM 14. JULI 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln
Kundmachung BGBl. Nr. 634/1992× zu EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/92)

Änderungen durch diese Kundmachung

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/92) neu