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BGBl. Nr. 670/1992

kundgemacht 04.11.1992 RIS↗
670. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über Soziale Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 670/1992× zu Soziale Sicherheit (Zypern)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Zypern) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 670/1992 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.