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BGBl. Nr. 688/1992

kundgemacht 10.11.1992 RIS↗
688. Beschluß Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses EWG — EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 19. September 1991 zur Änderung der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
BESCHLUSS NR. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG — EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ VOM 19. SEPTEMBER 1991 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE I DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 688/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I 47 § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 688/1992 Art. 24↗RIS↗

Kapitel 2 - Sicherheitsleistung

Artikel 24

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 33 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Land für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim T1-Verfahren berühren.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit muß im Gebiet aller bei dem betreffenden T1-Verfahren berührten Vertragsparteien gültig sein.

  1. Absatz 2,Die Sicherheit kann für mehrere T1-Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes T1-Verfahren einzeln geleistet werden.
  2. Absatz 3,Vorbehaltlich Artikel 29 Absatz 2, besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die
    • Strichaufzählung
      in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung hat und
    • Strichaufzählung
      von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorbehaltlich der in deren Gebiet geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der von diesen Behörden festgelegten Voraussetzungen als Steuerbürge zugelassen ist.