Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 33 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Land für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim T1-Verfahren berühren.
BGBl. Nr. 688/1992
688. Beschluß Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses EWG — EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 19. September 1991 zur Änderung der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
BESCHLUSS NR. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG — EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ VOM 19. SEPTEMBER 1991 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE I DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Kapitel 2 - Sicherheitsleistung
Artikel 24
Die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit muß im Gebiet aller bei dem betreffenden T1-Verfahren berührten Vertragsparteien gültig sein.
- Absatz 2,Die Sicherheit kann für mehrere T1-Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes T1-Verfahren einzeln geleistet werden.
- Absatz 3,Vorbehaltlich Artikel 29 Absatz 2, besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die
- Strichaufzählungin der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung hat und
- Strichaufzählungvon den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorbehaltlich der in deren Gebiet geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der von diesen Behörden festgelegten Voraussetzungen als Steuerbürge zugelassen ist.