für Waren, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind;
BGBl. Nr. 688/1992
688. Beschluß Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses EWG — EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 19. September 1991 zur Änderung der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
BESCHLUSS NR. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG — EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ VOM 19. SEPTEMBER 1991 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE I DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Artikel 30
Unbeschadet der Vorschriften, die für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder von der Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben befreit
- Litera a
- Litera bfür behördlich anerkannte Fehlmengen, die auf Grund der Eigenart der Waren entstanden sind.