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BGBl. Nr. 688/1992

kundgemacht 10.11.1992 RIS↗
688. Beschluß Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses EWG — EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 19. September 1991 zur Änderung der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
BESCHLUSS NR. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG — EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ VOM 19. SEPTEMBER 1991 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE I DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 688/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I 47 § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 688/1992 Art. 34↗RIS↗

Kapitel 4 - Zuwiderhandlungen

Artikel 34

  1. Absatz eins,Wird festgestellt, daß im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.
  2. Absatz 2,Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen,
    1. Litera a
      wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, das das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben;
    2. Litera b
      wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, zu der diese Zollstelle gehört;
    3. Litera c
      wenn sie während des T1-Verfahrens im Gebiet eines Landes nicht bei einer Durchgangszollstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist;
    4. Litera d
      wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist: in der letzten Vertragspartei, in deren Zollgebiet das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich auf Grund der Grenzübergangsscheine gelangt sind;
    5. Litera e
      wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung eines T1-Verfahrens festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist.
  3. Absatz 3,(Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3.)