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BGBl. Nr. 688/1992

kundgemacht 10.11.1992 RIS↗
688. Beschluß Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses EWG — EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 19. September 1991 zur Änderung der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
BESCHLUSS NR. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG — EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ VOM 19. SEPTEMBER 1991 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE I DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 688/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I 47 § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 688/1992 Art. 37↗RIS↗

TITEL römisch sechs

T2-VERFAHREN

Artikel 37

  1. Absatz eins,Sollen Waren im T2-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T2 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in Anlage römisch drei.
  2. Absatz 2,Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) des Ergänzungsvordrucks in Anlage römisch drei ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Für das T2-Verfahren gilt Titel römisch fünf sinngemäß.