Absatz eins,Sollen Waren im T2-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T2 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in Anlage römisch drei.
BGBl. Nr. 688/1992
688. Beschluß Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses EWG — EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 19. September 1991 zur Änderung der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
BESCHLUSS NR. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG — EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ VOM 19. SEPTEMBER 1991 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE I DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 37neu
TITEL römisch sechs
T2-VERFAHREN
Artikel 37
- Absatz 2,Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) des Ergänzungsvordrucks in Anlage römisch drei ergänzt werden.
- Absatz 3,Für das T2-Verfahren gilt Titel römisch fünf sinngemäß.