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BGBl. Nr. 729/1992

kundgemacht 30.11.1992 RIS↗
729. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings
Kundmachung BGBl. Nr. 729/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.12.1992 · idF BGBl. Nr. 729/1992 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.