Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Ziffer 3, des Artikel römisch eins, in Verbindung mit den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, sowie die Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 und Artikel römisch drei, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem Paragraph 69, Absatz 2, EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.
Anmerkung, Absatz 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)